
Gemeinde Wendeburg
Fragen und Antworten
Ist auch die Kindergartenbetreuung im eingeschränkten Regelbetrieb gebührenpflichtig?
Nein, die Gebührenpflicht beschränkt sich auf Kinderkrippen, den Hort, Schulkindbetreuungen und den Spielkreis Sophiental sowie auf die Betreuung in Kindergärten von mehr als täglich 8 Stunden. Im Antrag ist darauf hingewiesen, dass sich die Gebührenpflicht nach der Kinderbetreuungssatzung richtet.
Nein, die Gebührenpflicht beschränkt sich auf Kinderkrippen, den Hort, Schulkindbetreuungen und den Spielkreis Sophiental sowie auf die Betreuung in Kindergärten von mehr als täglich 8 Stunden. Im Antrag ist darauf hingewiesen, dass sich die Gebührenpflicht nach der Kinderbetreuungssatzung richtet.
Warum muss ein Antrag auf Betreuung im „eingeschränkten Regelbetrieb" gestellt werden?
Einer Pressemitteilung des Nds. Kultusministeriums ist zu entnehmen: "Der eingeschränkte Betrieb sieht ein Betreuungsangebot für alle Kinder vor, die in der jeweiligen Kindertageseinrichtung einen Betreuungsplatz haben."
Weiter heißt es dort:
"Im Grundsatz ist im eingeschränkten Betrieb Betreuung im Umfang von vor der coronabedingten Einrichtungsschließung möglich. Die Kinder können in ihre regulären Kita-Gruppen zurückkehren und betreut werden. Auch freie Plätze können mit neuen Kindern belegt werden."
Weiter heißt es dort:
"Im Grundsatz ist im eingeschränkten Betrieb Betreuung im Umfang von vor der coronabedingten Einrichtungsschließung möglich. Die Kinder können in ihre regulären Kita-Gruppen zurückkehren und betreut werden. Auch freie Plätze können mit neuen Kindern belegt werden."
(Anm.: "im Grundsatz" bedeutet in der Sprache der Juristen, dass etwas "grundsätzlich", aber nicht generell gelten soll. Ausnahmen sind möglich!; auf die Worte "möglich" und "können" sei besonders hingewiesen)
In dieser Pressemitteilung heißt es aber auch:
"Beschränkungen im konkreten Angebot der jeweiligen Einrichtung sind aber möglich, da die Personalressourcen in den Kindertageseinrichtungen infolge der Ausbreitung des Coronavirus nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Der Fachkraft-Kind-Schlüssel bleibt daher weiterhin vorübergehend ausgesetzt. Um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und die Hygienepläne einhalten zu können, sind offene Gruppenkonzepte sowie die Durchmischung von Gruppen nicht zulässig."
"Beschränkungen im konkreten Angebot der jeweiligen Einrichtung sind aber möglich, da die Personalressourcen in den Kindertageseinrichtungen infolge der Ausbreitung des Coronavirus nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Der Fachkraft-Kind-Schlüssel bleibt daher weiterhin vorübergehend ausgesetzt. Um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und die Hygienepläne einhalten zu können, sind offene Gruppenkonzepte sowie die Durchmischung von Gruppen nicht zulässig."
(Anm.: Auch wenn der Fachkraft-Kind-Schlüssel, also die gemäß Kindertagesstättengesetz vorgeschriebene Anzahl an Fachkräften pro Kind, "vorübergehend ausgesetzt" sind, können die Hygiene-Beschränkungen sogar zu einem erhöhten Personalbedarf führen - beispielsweise durch das Verbot der Zusammenlegung von Gruppen).
Das bedeutet: Es handelt sich eben nicht um einen Regelbetrieb mit den bis zur Schließung aller Kindertagesstätten am 16.03.2020 geltenden Vereinbarungen. Im Prinzip wird die Notbetreuung fortgesetzt - mit dem Unterschied, dass die Einrichtungen, soweit möglich, die ihnen erlaubte Kapazität an Betreuungsplätzen ausschöpfen dürfen und die Eltern grundsätzlich ihren dringenden Bedarf nicht mehr nachweisen müssen. Da aber auch die Beschränkungen umzusetzen, nicht das gesamte Personal zur Verfügung steht und am Arbeitsmarkt nicht von heute auf morgen unqualifizierte, aber geeignete Ersatzkräfte gefunden werden können, die zudem ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen, wird die Betreuung begrenzt. Die Eltern werden gebeten, die Betreuung nur in dem erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen. Und dafür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung - über einen neuen Antrag für alle, die die Notbetreuung bisher nicht in Anspruch genommen haben oder bei denen sich die Betreuung ändert. Andernfalls würden die bisherigen Maßnahmen gegen das Corona-Virus, die erhebliche finanzielle, wirtschaftliche, politische und soziale Schäden zur Folge hatten und haben, ad absurdum geführt.
15.06.2020/la